Das P-Konto ab 2012
Das P-Konto dient zur Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Auf dem P-Konto besteht zunächst ein automatischer Pfändungsschutz für Guthaben von derzeit 1028,89 Euro pro Kalendermonat. Dieser Basis-Pfändungsschutz kann erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners. Er erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld und Kinderzuschläge sind auf Nachweis pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen. Besondere Aufwendungen, etwa Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung, können beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, . Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.
Zusätzlich geschützt durch das P-Konto sind Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen (z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit) kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
Mehr Infos: P-Konto Info
Zusätzlich geschützt durch das P-Konto sind Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen (z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit) kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
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Broncko - 30. März, 20:16